
Gebrauchter Neupreis
Échec de l'ajout au panier.
Échec de l'ajout à la liste d'envies.
Échec de la suppression de la liste d’envies.
Échec du suivi du balado
Ne plus suivre le balado a échoué
-
Narrateur(s):
-
Auteur(s):
À propos de cet audio
LG Itzehoe, Urteil vom 17.01.2025 – 3 O 285/24
Das LG Itzehoe hat mit seinem Urteil entschieden, dass einals Campingfahrzeug versichertes Kfz im Sinne der AKB 2021 kein PKW ist. DerKläger verlangte nach einem Totalschaden durch die Flutkatastrophe 2021 eineNeupreisentschädigung und Ersatz von Abschlepp- sowie Standkosten. Die Versicherungzahlte lediglich den Wiederbeschaffungswert. Das Gericht stellte klar, dass dieNeupreisentschädigung nach A.2.6.1 AKB ausschließlich für PKW gilt.Campingfahrzeuge seien aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der ausdrücklichenUnterscheidung in den AKB nicht darunter zu fassen. Auch die Zulassung alsM1-Fahrzeug ändere daran nichts. Zudem seien Abschleppkosten nach denBedingungen nur bei Beschädigung erstattungsfähig, nicht jedoch beiTotalschaden. Standkosten seien ebenfalls nicht versichert und auch keinersatzfähiger Verzugsschaden.
JohannsenRechtsanwälte
HamburgerInstitut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht